RS UVS Niederösterreich 1993/05/13 Senat-ZT-92-020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Eine gesicherte Schätzung der Fahrgeschwindigkeit liegt nicht vor, wenn eine Beurteilung lediglich unmittelbar beim Vorbeifahren des Beschuldigtenfahrzeuges am Gendarmerieauto, nicht jedoch auch beim Herannahen des Personenkraftwagens erfolgt ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten