Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl Nr 51/1991 in Verbindung mit §24 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG, BGBl Nr 52/1991, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Der Berufungswerber hat dem Land Niederösterreich gemäß §64 VStG S 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu bezahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind die Geldstrafe und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).
Mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 15. Juni 1993, Zl CSt ****/92, wurde der Beschuldigte der Übertretung des §24 Abs1 lita StVO für schuldig befunden und über ihn gemäß §99 Abs3 lita StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er am 26.07.1992 von 14,00 Uhr bis 14,10 Uhr im Ortsgebiet xx, Flughafen, Abflugstraße Position Nr 23, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ** ***K zum Halten abgestellt hat, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach §52 Ziff13b StVO mit einer Zusatztafel mit der Aufschrift "Abschleppzone" kundgemacht ist, besteht.
Des weiteren wurde der Kostenbeitrag zu dem Strafverfahren erster Instanz gemäß 64 Abs2 VStG mit 10 % der verhängten Geldstrafe, somit in Höhe von S 50,--, festgesetzt.
Die Bundespolizeidirektion xx begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß die Verwaltungsübertretung aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung eines Bundespolizeibeamten als erwiesen anzusehen sei. Bei der Strafbemessung wertete die Bundespolizeidirektion xx als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, als erschwerend demgegenüber keinen Umstand.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung des Beschuldigten, in welcher er ausführt, daß es richtig sei, daß er zum Tatzeitpunkt am Tatort seinen PKW zum Halten abgestellt gehabt hätte. Da das gegenständliche Halte- und Parkverbot mit einer Zusatztafel "Ausgenommen zum kurzen Aus- oder Einsteigen" gekennzeichnet sei, stelle das Halten zu diesem Zwecke keine Übertretung der Straßenverkehrsordnung dar. Die ihm zur Last gelegte Übertretung einer Rechtsvorschrift könne daher nur auf die Dauer des Haltens abstellen. Die zeitliche Dauer, die für den Vorgang des Aus- oder Einsteigens als vom Halteverbot ausgenommen gelte, sei in der Straßenverkehrsordnung aber nicht geregelt. Darüberhinaus sei es nachweisbar, daß immer wieder
PKW für eine gewisse Zeit in dieser Zone stünden, ohne daß dies von der Behörde geahndet würde. Dadurch werde der verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz durch die Behörde mißachtet. Er beantrage daher die Einstellung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat dazu erwogen:
Gemäß §24 Abs1 lita StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmung des §52 Ziff13b verboten.
Im Ortsgebiet xx, Flughafen, Abflugstraße, Positionsnummer 23, wo der Beschuldigte sein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ** ***K zum Halten abstellte, besteht ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes "Halte und Parkverbot", das aus Gründen der Sicherheit erlassen ist und durch das Vorschriftszeichen nach §52 Ziff13b StVO mit einer Zusatztafel mit der Aufschrift "Abschleppzone, Ausgenommen kurzes Halten zum Ein- oder Aussteigen" kundgemacht ist.
Der Rechtsmittelwerber bestreitet nicht, seinen PKW zum Tatzeitpunkt am Tatort zum Halten abgestellt zu haben.
Er vermeint jedoch, daß die zeitliche Dauer, die für den Vorgang des Aus- und Einsteigens als vom Halteverbot ausgenommen gilt, in der Straßenverkehrsordnung nicht geregelt ist.
Wie aus dem Verwaltungsakt hervorgeht, fand der Meldungsleger den PKW des Beschuldigten am 26.07.1992 von 14,00 Uhr bis 14,10 Uhr am Tatort vor. Es befanden sich auch keine Insassen des PKWs mittelbar beim PKW oder in der Nähe des PKWs, weshalb der Meldungsleger einen Verständigungszettel an der Windschutzscheibe hinterlegte.
Die Berufungsbehörde erkennt das Vorbringen des Berufungswerbers, daß am Tatort zum Ein- oder Aussteigen kurzfristig angehalten werden darf, als zutreffend. Das am Tatort bestehende Halte- und Parkverbot "Ausgenommen kurzes Halten zum Ein- oder Aussteigen", soll die Möglichkeiten geben, daß Personen an Stellen, an denen sonst das Halten und Parken verboten ist, ein- oder aussteigen können. Zweck des Halte- und Parkverbotes mit gegenständlichem Inhalt ist, daß Reisende von ihren Angehörigen oder Begleitpersonen zum Flughafen gebracht werden können, mit ihrem Gepäck direkt vor der Ankunftshalle aussteigen können um damit einen langen und beschwerlichen Weg mit dem Reisegepäck zu vermeiden. Allerdings darf ein solches Halten nicht länger dauern, als es für den genannten Zweck unbedingt erforderlich ist. Unter Zugrundelegung des Umstandes, daß sich weder Personen am Lenkersitz noch in unmittelbarer Nähe des gegenständlichen Fahrzeuges befanden, konnte geschlossen werden, daß der Berufungswerber das Fahrzeug abgestellt, versorgt und verlassen hat und erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder dorthin zurückgekehrt ist. Das Entfernen vom Fahrzeug stellt aber eine Tätigkeit dar, welche durch die Ausnahmeregelung "kurzes Halten zum Ein- oder Aussteigen" nicht gedeckt ist. Denn schon die Wortfolge "kurzes Halten zum Ein- oder Aussteigen" indiziert, daß der Lenker des Fahrzeuges dieses nicht verläßt.
Es war somit den Argumenten des Berufungswerbers seitens der Berufungsbehörde nicht zu folgen.
Den Ausführungen des Berufungswerbers hinsichtlich der Tatsache, daß nicht jeder KFZ-Lenker, der seinen PKW für längere Zeit als zum kurzen Ein- oder Aussteigen am Tatort abstellt, von der Behörde verwaltungsstrafrechtlich verfolgt wird, und aus diesem Grund eine Bestrafung des Berufungswerbers dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche, ist dem entgegenzuhalten, daß das Gleichheitsrecht durch einen Verwaltungsakt nur dann verletzt wird, wenn die Behörde Willkür übt. Willkür wird jedoch nur darin gesehen, daß eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen, erfolgte. Im gegenständlichen Verfahren kann jedoch nicht von Willkür gesprochen werden. Auch ist es der Berufungsbehörde verwehrt, rechtspolitische Überlegungen dahingehend, aus welchen Gründen es der Bundespolizeidirektion xx nicht möglich ist, jede Verwaltungsübertretung zu verfolgen, anzustellen.
Zu der Strafbemessung im Sinne des §19 VStG hat die erkennende Behörde befunden:
Gemäß §19 VStG ist die Grundlage für die Strafbemessung das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Darüberhinaus sind Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, auf das Verschuldensausmaß Bedacht zu nehmen, sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der 40-jährige verheiratete Beschuldigte hat keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse getätigt. Mangels Mitwirkungspflicht wurde daher das monatliche Nettoeinkommen auf S 15.000,-- geschätzt.
Die Erstbehörde wertete bei der Strafbemessung als mildernd die bisherige verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit, als erschwerend demgegenüber keinen Umstand.
Der Berufungswerber hat unter Mißachtung eines Halte- und Parkverbots, welches mit der Zusatztafel "Ausgenommen kurzes Halten zum Ein- oder Aussteigen" kungemacht ist, seinen PKW abgestellt und dadurch in Kauf genommen, daß andere Personen an dieser Stelle gehindert wurden, ihr KFZ zum Ein- oder Aussteigen zu halten. Der Unrechtsgehalt der Tat ist daher als nicht unwesentlich zu werten. Die von ihm begangene Verwaltungsübertretung ist gemäß §99 Abs3 lita StVO mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,-- zu bestrafen. Im Hinblick darauf, daß der Beschuldigte durch sein rechtswidriges Verhalten den Schutzzweck der übertretenen Norm des §24 Abs1 lita StVO verletzt hat, der Unrechtsgehalt der Tat nicht unwesentlich ist, die Geldstrafe für das zur Last gelegte Delikt bis zu S 10.000,-- beträgt, erweist sich die von der erstinstanzlichen Behörde verhängte Geldstrafe von S 500,-- als durchaus angemessen, um den Täter und Andere in der Zukunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §64 Abs2 VStG, wonach als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafe obligatorisch festzusetzen sind.