RS UVS Oberösterreich 1993/05/18 VwSen-101204/2/Sch/Rd

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Veröffentlicht am 18.05.1993
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Rechtssatz

Keine Bedenken gegen die Verhängung einer Geldstrafe von 4.000 S wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 52 km/h wegen gravierenden Verschuldens selbst wenn der Berufungswerber bislang unbescholten war, weil in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist, daß der Berufungswerber erst seit zwei Jahren zum Lenken eines Kraftfahrzeuges berechtigt ist. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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