TE UVS Niederösterreich 1993/04/06 Senat-KR-92-024

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Veröffentlicht am 06.04.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 VStG, BGBl Nr 52/1991, Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben.

 

Gemäß §45 Abs1 Z2 VStG wird die Einstellung des Verfahrens verfügt.

Text

Dem Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW wurde mit der Anzeige eines im exekutiven Außendienst stehenden Gendarmeriebeamten zur Last gelegt, am 8.9.1991 um 18,11 Uhr auf der B ** im Baustellenbereich P*********brücke ab km 30,541 Richtung R******* fahrend, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (§52 Z10a StVO) erheblich überschrittenzu haben. In der Anzeige wurde ergänzend vermerkt, daß im Baustellenbereich zur Tatzeit nicht gearbeitet wurde.

Der ausgeforschte (weibliche) Lenker wurde mit Straferkenntnis vom 4.2.1992 mit einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wird das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bestritten und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe beantragt. Die Behörde erster Instanz hat den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat ermittelt, daß die Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) gemäß §43 Abs1a StVO mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xx vom 28.8.1991, GZ 1***********, nur während der tatsächlichen Arbeitszeit oder bei Schotterfahrbahn verfügt war. Der ergänzenden Stellungnahme des Meldungslegers zufolge wurde zur Tatzeit nicht gearbeitet und war auch keine Schotterfahrbahn (mehr) vorhanden, sondern waren lediglich noch Abschlußarbeiten erforderlich, die jedoch auch eine geringere Geschwindigkeit als die tatsächlich gewählte erfordert hätten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §44a Z2 VStG ist im Spruch des Bescheides jene Verwaltungsvorschrift zu zitieren, gegen die mit der Tat verstoßen wurde. Der Anwendung des §52 Z10a StVO im gegenständlichen Fall steht der eindeutige Wortlaut der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xx entgegen.

 

Eine Verwaltungsübertretung nach §20 Abs1 StVO, die der Meldungsleger nachträglich als gegeben erachtet, war innerhalb der Verfolgungsfrist nicht angelastet worden, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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