RS UVS Kärnten 1996/03/04 KUVS-1077/9/95

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Veröffentlicht am 04.03.1996
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Rechtssatz

Eine Geschwindigkeitsübertretung kann nur vom Lenker eines in Fahrt befindlichen Fahrzeuges während der Fahrt begangen werden, sodaß als Tatort für ein solches Delikt begrifflich niemals ein bestimmter Punkt, sondern stets nur eine bestimmte (Fahr)-Strecke in Betracht kommt (Erkenntnis VwGH vom 21.6.1989, Zahl: 87/03/0273). Mit der Angabe des Straßenkilometers, bei welchem das Radargerät aufgestellt war, mit dem die Überschreitung festgestellt wurde, ist daher der Tatort grundsätzlich als ausreichend konkretisiert anzusehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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