RS UVS Kärnten 1996/01/15 KUVS-317-318/13/95

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Veröffentlicht am 15.01.1996
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Rechtssatz

Das Nachfahren mit einem Dienstkraftfahrzeug in gleichbleibendem Abstand in Verbindung mit dem Ablesen der Geschwindigkeit vom Tachometer des nachfahrenden Kraftfahrzeuges stellt ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeit dar. Bei dieser Art der Geschwindigkeitsermittlung kommt es darauf an, daß über eine entsprechend lange Strecke wie Zeitspanne, nachgefahren wird, um die Geschwindigkeit des beobachteten Fahrzeuges festzustellen und die des eigenen Fahrzeuges ablesen zu können. Diese Voraussetzungen liegen bei einer Beobachtungsstrecke von Bkm 367 bis 366,6 und Bkm 366,0 bis 3656, einem gleichbleibenden Mindestabstand von zirka 100 Meter und einem zuverlässig funktionierenden Tachometer vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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