TE UVS Niederösterreich 1996/05/29 Senat-KS-95-025

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Veröffentlicht am 29.05.1996
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

Die Berufungswerberin hat gemäß §64 Abs1 und 2 VStG S 300,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin schuldig befunden, als Fahrzeuglenkerin am 10.11.1994 im Ortsgebiet von xx auf der LH **, K*******straße, nächst dem km 1,0, Fahrtrichtung R******, schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren zu sein und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß §§99 Abs3 lita, 20 Abs2 StVO 1960 begangen zu haben, wofür sie mit Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) bestraft wurde.

 

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung beantragte die Rechtsmittelwerberin die Einstellung des Verfahrens mit der Begründung, daß sie bei keiner der StVO entsprechenden und verordneten Ortstafel in das Ortsgebiet gefahren sei. Es habe sich herausgestellt, daß das Ortsgebiet aus Fahrtrichtung E****** kommend über die S********* als solches nicht gekennzeichnet war und auch bei der Straße "A* d** S*****" zum Tatzeitpunkt keine gültige Ortstafel angebracht war.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Unbestritten ist, daß die Berufungswerberin zum Tatzeitpunkt auf der LH **, nächst dem km 1,0, Fahrtrichtung R****** gefahren ist und die von ihr gefahrene Geschwindigkeit mittels Radarmeßgerät mit 71 km/h gemesen worden war.

 

Sie vermeint jedoch, daß das Strafverfahren einzustellen sei, da sie bei keiner der StVO entsprechenden und auch verordneten Ortstafel in das Ortsgebiet gefahren sei.

 

Die Berufungswerberin hat im gesamten Verfahren angegeben, entweder von E****** über die S********* (A****-S*****-G*****) oder von der Straße "A* d** S*****" (H*** S******) in Richtung R****** gefahren zu sein.

 

Laut Auskunft des Stadtbauamtes des Magistrates der Stadt xx bestand zum Tatzeitpunkt an der Straße A****-S*****-G***** kein Verkehrszeichen gemäß §53 Z17a StVO 1960 "Ortstafel" und war die Lesbarkeit des Verkehrszeichens in der Straße A* d** S***** aufgrund eines Brandes stark beeinträchtigt.

 

Dem Berufungsvorbringen wird entgegen gehalten, daß zwar gemäß §2 Abs1 Z15 StVO 1960 als Ortsgebiet das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" (§53 Z17a) und "Ortsende" (§53 Z17b) gilt, für die Frage, ob ein bestimmtes Straßenstück im Ortsgebiet liegt, jedoch nicht auf subjektive Umstände auf Seiten des Straßenbenutzers abzustellen ist. Maßgebend ist vielmehr, ob das Straßenstück - Objektiv - zum Straßennetz innerhalb der genannten Hinweiszeichen gehört. Selbst unter der Annahme, daß die Berufungswerberin - wie sie im Ermittlungsverfahren der Behörde erster Instanz behauptet hat - auf ihrem Weg zum Tatort kein Hinweiszeichen "Ortstafel" passiert hätte, ist jedoch die K*******straße, nächst dem km 1,0, wo sie gefahren ist, unbestrittener Maßen ein Teil des Straßennetzes des Ortgebietes der Stadt xx, dies unabhängig davon, ob die Berufungswerberin am Hinweiszeichen "Ortstafel" tatsächlich vorbeigefahren ist oder nicht.

 

Daraus ergibt sich, daß die Berufungwerberin tatsächlich im Ortsgebiet gefahren ist und demnach die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen hat.

 

Zur subjektiven Tatseite wird bemerkt, daß die Berufungswerberin nicht einmal versucht hat, ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, sodaß ihr zumindest fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen ist.

 

Darüberhinaus wird bemerkt, daß die Berufungswerberin, welche Bedienstete des Magistrates der Stadt xx und somit jedenfalls ortskundig ist, wenn sie über die Straße A* d** S***** gekommen wäre, quer durch die gesamte Stadt xx hätte fahren müssen, um zum Tatort zu gelangen. Auch vom A****-S*****-G***** kommend hätte sie durch zweifelsfrei innerhalb  des Ortsgebiets liegende Straßen fahren müssen, um zum Tatort zu gelangen, da dieser in Fahrtrichtung stadtauswärts vor der M***gasse gelegen ist. Daraus ergibt sich, daß auch das Fehlen der Ortstafeln an diesen beiden Straßen keinesfalls ein mangelndes Verschulden der Berufungswerberin glaubhaft machen kann.

 

Der Schutzzweck der Norm wurde durch die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von über 40 % in hohem Mäße geschädigt, da es durch derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen erfahrungsgemäß laufend zu schweren Verkehrsunfällen mit fatalen Folgen kommt.

 

Unter Berücksichtigung der im bekämpften Straferkenntnis angeführten Strafzumessungsgründe erscheint demnach die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe tat- und tätergerecht.

 

Die Kostenentscheidung gründet auf die bezogene Gesetzestelle.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war entbehrlich, da der Sachverhalt, den die Erstbehörde festgestellt hat, nicht bestritten worden ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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