Der Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LR 90 - 235/P, Fertigungsnummer S273, welcher gemäß § 56 Abs 4 des Maß- und Eichgesetzes am 22.2.1994 geeicht wurde und dessen Nacheichfrist am 31.12.1997 abläuft und entsprechend der Bedienungsanleitung vor dessen Inbetriebnahme auf seine Funktionstüchtigkeit überprüft und auf den Nullpunkt justiert wurde, macht unter Berücksichtigung der Toleranzgrenze vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit.