Bei Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Ortsgebiet um 28 km/h wird die Verkehrssicherheit erheblich reduziert.
Der Berufungswerber hat dadurch, daß er im Ortsgebiet 78 km/h fuhr, dem Schutzzweck der Norm erheblich zuwider gehandelt.
Das Ermessen des Straßenaufsichtsorganes bei der Anwendung des §50 VStG richtet sich keinesfalls nach einer etwaigen Zahlungswilligkeit bzw Zahlungsunwilligkeit, sondern nach der Schwere der Übertretung; selbst ein zahlungswilliger Kraftfahrzeuglenker hat keinerlei Anspruch darauf, daß von der Bestrafung mittels Organmandat Gebrauch gemacht wird.