Gleichmäßige Nachfahrt durch einen erfahrenen Beamten mit einem Dienstkraftfahrzeug in gleichbleibendem Abstand von 150 m von zum prüfenden Fahrzeug macht vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit des geprüften Fahrzeuges.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärten vom 22.2.1996, Zahl:
KUVS-1506-1507/4/95, wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.10.1996, Zahl: 96/03/0082-8 abgewiesen.