Die Geschwindigkeitsmessung mittels Nachfahrt eines Dienstfahrzeuges mit radarvergleichsgemessenem Tacho von zirka 100 m hinter dem PKW des Beschuldigten macht unter Berücksichtigung des Abzuges von 10 % von der am Tacho abgelesenen Geschwindigkeit vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit des Beschuldigten.