RS UVS Niederösterreich 1996/05/27 Senat-TU-96-013

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Veröffentlicht am 27.05.1996
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Rechtssatz

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 46 km/h (146 km/h statt 100 km/h) ist ein vorsätzliches Verhalten anzunehmen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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