RS UVS Kärnten 1996/03/25 KUVS-65/5/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand von zirka 200 m hinter dem Beschuldigten mit einem Dienstfahrzeug, welches mit einer Laserpistole vergleichsgemessen war und die am Tachometer des Dienstfahrzeuges angezeigte Geschwindigkeit macht nach Abzug der Meßfehlertoleranz vollen Beweis über die vom Beschuldigten mit seinem Fahrzeug vor dem Dienstfahrzeug eingehaltene Geschwindigkeit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten