Die Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand von zirka 200 m hinter dem Beschuldigten mit einem Dienstfahrzeug, welches mit einer Laserpistole vergleichsgemessen war und die am Tachometer des Dienstfahrzeuges angezeigte Geschwindigkeit macht nach Abzug der Meßfehlertoleranz vollen Beweis über die vom Beschuldigten mit seinem Fahrzeug vor dem Dienstfahrzeug eingehaltene Geschwindigkeit.