Sind im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei konkrete Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der Lenkereigenschaft der Beschuldigten hervorgekommen, so kann aus dem Umstand, daß die Beschuldigte Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges ist, nicht auf deren Lenkereigenschaft geschlossen werden (Einstellung des Verfahrens).