Das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeuges bildet für eine Übertretung der StVO kein Tatbestandselement (siehe hiezu VwGH 20.3.1991, 90/02/0185). Ebensowenig bildet die KFZ-Marke oder die Wagentype ein solches und sind demnach auch nicht in den Spruch des Strafbescheides aufzunehmen (VwGH 27.2.1992, 92/02/0079).