Kein Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG, wenn dem Beschuldigten zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen jeweils unter Angabe des Straßenkilometers in einem Abstand von zwei Kilometern, jedoch lediglich unter Anführung einer Uhrzeit (,um 14.10 Uhr") zum Vorwurf gemacht werden. Es darf nämlich nicht außer Betracht bleiben, daß die beiden vorgeworfenen Übertretungen unbestritten im Zuge einer einzigen Fahrt begangen wurden und durch die Anführung der diesbezüglichen Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschriften und insbesondere die genauen Kilometerangaben des Tatortes in jeder Hinsicht ausreichend konkretisiert sind. Der Beschuldigte ist somit rechtlich davor geschützt, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Die Korrektur des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses von ,um 14.10 Uhr" auf ,gegen 14.10 Uhr" war daher rechtlich geboten und zulässig.