Läßt sich durch das Beweisverfahren bei Feststellung der eingehalten Geschwindigkeit durch den Beschuldigten mittels Nachfahrt weder die jeweilige Beobachtungsstrecke noch der jeweils eingehaltene Abstand zu den jeweils gefahrenen Geschwindigkeiten präzisieren, liegt für einen Schuldspruch nach § 20 Abs 2 StVO keine ausreichende Grundlage vor (Einstellung des Verfahrens).