TE UVS Niederösterreich 1996/01/05 Senat-BL-95-450

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Veröffentlicht am 05.01.1996
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes idgF - AVG, keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes idgF - VStG, S 200,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind die Geldstrafe und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte den Beschuldigten mit dem Straferkenntnis vom 14.09.1995, Zl 3-****-92, der Übertretung des §20 Abs2 iVm § 99 Abs3 lita StVO für schuldig und verhängte über ihn gemäß §99 Abs3 lita StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag), weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***-****8 am 24.03.1993, um

16.30 Uhr, im Ortsgebiet R********** gegenüber dem Haus Nr 25, auf der B *, Richtung H************* im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren ist.

 

Gemäß §64 Abs2 VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahren mit S 100,-- festgesetzt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung, in welcher er im wesentlichen ausführt, daß es stimmt, daß er die Übertretung begangen habe.

Er sei jedoch an Ort und Stelle bereit gewesen die Strafe zu bezahlen, die Polizeibeamten hätten sich jedoch geweigert den Strafbetrag von S 300,-- in slowakischen Kronen anzunehmen.

 

Auch sei die Erhöhung des Strafbetrages von S 300,-- auf S 1.000,-- nicht erklärbar. Da er die Strafe bezahlen habe wollen, die österreichische Polizei dies abgelehnt hätte beantrage er die Aufhebung des Straferkenntnisses.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat dazu erwogen:

 

Der Berufungswerber stellt nicht in Abrede, am 24.03.1993, um 16.30 Uhr, als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***-****8, im Ortsgebiet von R********** auf der B *, gegenüber dem Haus Nr 25, in Richtung H************* schneller als 50 km/h gefahren zu sein. Da er somit ausdrücklich eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der erstinstanzlichen Behörde geltend macht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Gemäß §20 Abs2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß §43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

Wie bereits ausgeführt, bestreitet der Berufungswerber nicht, zur Tatzeit am Tatort im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren zu sein. Er hat daher den Tatbestand des §20 Abs2 StVO in objektiver Hinsicht verwirklicht.

 

Subjektiv ist dem Berufungswerber fahrlässiges Verschulden anzulasten, da er die ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht ließ und im Ortsgebiet 78 km/h fuhr.

 

Der Tatbestand des §20 Abs2 StVO ist somit auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

 

Der Berufungswerber führt in seiner Berufung aus, daß er die von ihm begangene Verwaltungsübertretung bereits zum Zeitpunkt seiner Anhaltung zugegeben hätte, er zahlungswillig gewesen sei, die Polizeibeamten aber die Entgegennahme der slowakischen Kronen verweigert hätten. Die Polizisten hätten eine Organstrafverfügung ausstellen und die slowakischen Kronen entgegennehmen müssen. Dazu ist auszuführen, daß laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch darauf besteht, daß eine Verwaltungsübertretung lediglich nach den Bestimmungen des §50 VStG geahndet wird. Es handelt sich um einen Akt des freien Ermessens des Straßenaufsichtsorganes, ob eine Übertretung mittels Organstrafverfügung geahndet wird (VwGH 13.01.1988, Zl. 87/03/054, 24.02.1995, Zl. 94/02/0520, 95/02/0050).

 

Auch wenn ein Straßenaufsichtsorgan ankündigt eine Organstrafverfügung verhängen zu wollen, es nachträglich zu einer Änderung dieser Entscheidung kommt und somit keine Orangstrafverfügung ausgehändigt wird, begründet dies keinen Rechtsanspruch des Beschuldigten auf Verhängung eines Organmandates, denn erst mit der Aushändigung einer Ausfertigung der Orangstrafverfügung erlischt das Wahlrecht des Wacheorgans, eine Orangstrafverfügung zu verhängen oder die Anzeige zwecks Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens zu erstatten (vergl VwGH vom 27. November 1991, Zl. 91/03/0113).

 

Der Berufungswerber behauptet nicht, daß ihm bereits eine Organstrafverfügung ausgehändigt worden sei, als der Beamte die Entscheidung getroffen habe, mit einer Anzeigeerstattung gegen ihn vorzugehen.

 

Wie aus dem erstinstanzlichen Akt hervorgeht, ist der Berufungswerber nach seiner anfänglichen Weigerung, eine Strafe zu zahlen, lediglich bereit gewesen, eine Organstrafverfügung mit tschechischen Kronen zu bezahlen. Eine Bezahlung in Schillingen wurde von ihm verweigert, weshalb kein Organmandat ausgefertigt und von den Meldungslegern die Anzeige an die Behörde erstattet wurde. Das Ermessen des Straßenaufsichtsorganes richtet sich auch keinesfalls nach einer etwaigen Zahlungswilligkeit bzw Zahlungsunwilligkeit, sondern nach der Schwere der Übertretung dh, selbst ein zahlungswilliger Kraftfahrzeuglenker hat keinerlei Anspruch darauf, daß von der Bestrafung mittels Organmandat Gebrauch gemacht wird.

 

Die vom Berufungswerber geltend gemachte Rechtsmeinung war demnach nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu begründen.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung ist wie folgt auszuführen:

 

Gemäß §19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Darüber hinaus sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens, sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der 70-jährige, verheiratete Berufungswerber hat keinerlei Angaben zu seinen Eikommensverhältnissen gemacht, weshalb von unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgegangen wird.

 

Der Zweck der Vorschrift des §20 Abs2 StVO, die den Kfz-Lenker verpflichtet, die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte Fahrgeschwindigkeit mit sich bringt. Bei Überschreitung der gesetzlichen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Ortsgebiet um 28 km/h wird die Verkehrssicherheit erheblich reduziert.

 

Der Berufungswerber hat dadurch, daß er im Ortsgebiet 78 km/h fuhr, dem Schutzzweck der Norm erheblich zuwider gehandelt. Der Unrechtsgehalt der Tat ist wesentlich.

 

Der Berufungswerber weist zum Tatbegehungszeitpunkt keine Vorstrafen auf.

 

Als mildernd war daher die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten, als erschwerend war die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu werten.

Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat, den Verschuldensgrad und die geschätzten allseitigen Verhältnisse des Beschuldigten, sowie unter Berücksichtigung general- und spezialpräventiver Erwägungen ist die Berufungsbebörde zu der Ansicht gelangt, daß die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen anzusehen ist, und weil im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegend auch nicht herabzusetzen war. Die vom Berufungswerber gerügte Hinaufsetzung der Strafe (Organmandat S 300,--, Straferkenntnis S 1.000,--) steht mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang und konnte ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des Bescheides herbeiführen.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §64 Abs2 VStG, wonach als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 %  der verhängten Geldstrafe obligatorisch festzusetzen sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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