Unterläßt es der Beschuldigte eine andere Person namentlich als Lenker zu bezeichnen oder anzugeben, aus welchen Gründen er selbst nicht der Lenker gewesen sein könne, so steht es der Behörde infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel frei, bei der Lösung der Frage, ob ein Zulassungsbesitzer im konkreten Fall auch als Lenker anzusehen ist, das Verhalten des Zulassungsbesitzers zugrundezulegen. Verlegt sich ein Zulassungsbesitzer unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht auf ein bloßes - durch keine konkrete Behauptung untermauertes - Leugnen, so kann die Behörde den Schluß ziehen, er selbst sei der Täter gewesen (VwGH 30.4.1992, Zahl: 91/02/0152). Mit der unbewiesenen Behauptung, eine ihn während seines Urlaubes besuchende Person, der gegenüber ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht zustünde, habe den PKW gelenkt, kam er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach und ist seine Lenkereigenschaft anzunehmen.