Bei der gegenständlich vorgeworfenen Übertretung des § 16 Abs 1 Z 1 iVm § 3a Abs 2 GBefG (genehmigungslose Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge durch den Inhaber eines Güterfernverkehrgewerbes) handelt es sich um eine Übertretung im Zusammenhang mit einer befugten Gewerbeausübung. Ist der Gewerbeinhaber eine juristische Person, so sind hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit primär die §§ 39, 370 GewO und nicht die allgemeine Bestimmung des § 9 Abs 1 VStG anzuwenden. Es wäre daher der bestellte gewerberechtliche und nicht der von dieser Person verschiedene handelsrechtliche Geschäftsführer zu belangen gewesen.