Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß die ordnungsgemäße Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer einer GmbH sofort wirksam und von der Eintragung im Handelsregister unabhängig ist. Einer Person kann daher trotz anders lautendem Registerstand die Geschäftsführereigenschaft fehlen (vgl VwGH 20.12.1991, Zl 90/17/0112 und die dort genannte Vorjudikatur, vgl auch Reich-Rohrwig, aaO, 167).
Es war daher, da die Geschäftsführerstellung des Berufungswerbers zur
Tatzeit bereits erloschen war, der Berufungswerber sohin zur Tatzeit nicht mehr iSd § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung der Fa D nach außen berufen war, unbeschadet der Tatsache, daß er im Firmenbuch noch eingetragen war, spruchgemäß das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.