Gemäß § 39 Abs.1 lit.a AWG begeht eine mit Geldstrafe von 50.000 S bis 500.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer gemäß Z1 dieser Vorschrift die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers ... ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs.1 erforderlichen Erlaubnis zu sein.
§ 15 Abs.1 AWG ordnet an, daß, wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) ..., hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes bedarf.
Für eine im Lichte des Konkretisierungsgebotes gemäß § 44a Z1 VStG hinlänglich bestimmte Tatanlastung genügt es aus dem Blickwinkel der hier maßgeblichen Gebotsnorm, wenn der Schuldspruch auf der unbefugt ausgeübten Sammlung als wesentliches Tatbestandsmerkmal beruht; des dezidierten Vorwurfs des Abholens oder des Entgegennehmens bedarf es nicht, wenn sonst hinreichend klargestellt scheint, wofür der Beschuldigte bestraft worden ist (vgl. VwGH 25.10.1994, 94/05/0143). Ausgehend davon stellt das Tatbild nach objektiven Kriterien entscheidend auf die Tätigkeit ab, einerlei, ob diese durch ein Abholen des Abfalls/Altöls direkt beim Kunden oder durch ein Entgegennehmen an einer dafür bestimmten Örtlichkeit nachgewiesen ist.
Steht aber für die Deliktsverwirklichung die Tätigkeit des Sammelns im Vordergrund, so können Umstände der Rechnungslegung zwar hilfreich für die Verfestigung des Gesamtbildes sein, ein wesentliches Sachverhaltselement sind sie für sich allein jedoch nicht.
Verfehlt ist der Einwand des Berufungswerbers, wonach, wenn überhaupt, das Straferkenntnis nicht gegen ihn persönlich, sondern gegen die Gesellschaft gerichtet hätte werden müssen. Dieses Vorbringen deutet - aktenwidrig - den vorliegenden Schuldspruch als persönlichen Tatvorwurf. Tatsächlich und für einen verständigen Leser auch unmißverständlich besteht die Deliktsanlastung darin, daß der Berufungswerber gerade nicht als persönlicher Täter, sondern in seiner Eigenschaft als Außenvertretungsorgan der Gesellschaft und eben dadurch verantwortlich für die von ihr begangene Verwaltungsübertretung herangezogen wird. Mit dieser rechtlichen Qualifikation der Verantwortlichkeit des Berufungswerbers ist die belangte Behörde im Einklang mit § 9 Abs.1 VStG, wonach für Verwaltungsübertretungen, die einer juristischen Person zuzurechnen sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person einzustehen hat. Daß er ein solches verantwortliches Organ ist, hat der Berufungswerber im gesamten Strafverfahren nicht bestritten. Daß ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs.2 VStG oder ein mit einer Erlaubnis ausgestatteter abfallrechtlicher Geschäftsführer iSd § 15 Abs.5 iVm § 39 Abs.3 AWG bestellt gewesen wäre, ist weder eingewendet worden noch hervorgekommen.
Als Ergebnis der rechtlichen Beurteilung steht aber fest, daß die Verwaltungsübertretung im Faktum b) objektiv dadurch verwirklicht worden ist, daß beim genannten Kunden ausdrücklich die Gesellschaft - und nicht der Einzelunternehmer - durch Abholen die ihr nicht erlaubte Tätigkeit des Abfall(Altöl)sammlers ausgeübt hat. Daß weiters auch die Rechnungslegung durch die Gesellschaft erfolgt und die Bezahlung an sie geleistet worden ist, unterstreicht dieses Ergebnis bloß; schlagend sind diese Umstände hingegen nicht. Die Tat (Faktum b) ist dem Berufungswerber aber auch als schuldhaft begangen zuzurechnen.
Indem er als Entschuldigungsgrund vorbringt, daß die Übertretung nur auf eine Verwechslung der Firmenstempel zurückzuführen sei, übersieht er, daß es in seiner Sorgfaltsobliegenheit als Geschäftsführer liegt, jene innerbetrieblichen Vorkehrungen zu treffen, die eine solche Verwechslung für alle im betreffenden Unternehmenszweig wenigstens routinemäßig zu erwartenden Geschäftsfälle ausschließen. Ein Routinegeschäftsfall liegt hier zweifellos vor.
Gegenständlich ist nämlich, was begründend auszuführen die belangte Behörde entgegen § 60 AVG (iVm § 24 VStG) unterlassen hat, ein Ungehorsamsdelikt anzunehmen gewesen, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und - unter diesen Voraussetzungen - Fahrlässigkeitsschuld von Gesetzes wegen ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter seine Schuldlosigkeit an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift nicht wenigstens glaubhaft macht.
Davon ausgehend hätte aber der Berufungswerber zur Widerlegung dieser Schuldvermutung initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH 2.4.1990, 90/19/0078 uva). Weder aber hat er dargelegt, worin im einzelnen seine Veranlassungen bestanden haben, um Fehlmanipulationen dieser Art auszuschließen, und welche darauf hingewendete Kontrolle er konkret eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat. Unter diesen Umständen konnte eine Glaubhaftmachung iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG schon von vornherein nicht gelingen. Der in diesem Zusammenhang vom Berufungswerber näher unterbreitete Hinweis, daß sogar das Amt der o.ö. Landesregierung vor Verwechslungen nicht gefeit gewesen sei, ist ohne einschlägige Relevanz. Der Schuldspruch im Faktum b) war daher zu bestätigen. Die gleichzeitig verfügten Modifikationen des Schuldspruchs und die Ergänzung des Spruchelements gemäß § 44a Z2 VStG entspringen der Richtigstellungsbefugnis der Berufungsbehörde im Rahmen des § 66 Abs.4 AVG (§ 24 VStG). Der Abspruchsgegenstand der Strafbehörde wird dadurch nicht erweitert.
Die - im übrigen nur allgemein, ohne konkrete Beweisanträge/Beweisthemen - beantragte "mündliche Verhandlung" konnte unterbleiben, weil sämtliche Tatfragen ausreichend geklärt vorlagen und daher ein förmliches Beweisverfahren im Rahmen einer Verhandlung iSd §§ 51e VStG ff zur Wahrung von Verteidigungsrechten des Berufungswerbers oder von Parteirechten der belangten Behörde nicht geboten war.
Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Ob die belangte Behörde die Anwendbarkeit dieser Bestimmung - sind nämlich die Voraussetzungen erfüllt, ist von einem Anspruch des Beschuldigten auszugehen - geprüft hat, geht aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht hervor.
Die genaue, vergleichende Auflistung aller im Strafakt nachgewiesenen Sammeltätigkeiten führt deutlich vor Augen, daß die beiden Fakten des Schuldspruchs als Einzelfälle, gewissermaßen als "Ausrutscher" gewertet werden müssen. Alle weiteren 21 Sammeltätigkeiten, die - nach den Ergebnissen des strafbehördlichen Ermittlungsverfahrens - durch Begleitscheine dokumentiert sind, sind nach Ausweis dieser Urkunden dem Berufungswerber als Einzelunternehmer zuzurechnen und sind unter diesem Aspekt gesetzeskonform. Dies gilt sowohl für den einzigen vor den Tatzeitpunkten gelegenen Abholvorgang, als auch für die fünf zwischen den Tatzeitpunkten stattgefundenen und schließlich auch für die 15 nachfolgenden Abholvorgänge.
Diese Sachlage verbietet es aber, hinsichtlich der beiden in den Schuldspruch einbezogenen Fakten einen einheitlichen Tatvorsatz, wie er für die Figur des - von der belangten Behörde nur implizit angenommenen - fortgesetzten Delikts charakteristisch ist, zugrundezulegen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß zwei je für sich zu beurteilende, in einem zeitlichen Abstand von immerhin mehr als fünf Wochen gesetzte Einzeltaten vorliegen, die zwar unter Anwendung der dem Berufungswerber abzuverlangenden Sorgfalt hätten vermieden werden können, aus denen aber ein mit Vorbedacht gehandhabtes Täterkonzept auch schon deswegen nicht hervorleuchtet, weil zwischen diesen Einzeltaten immerhin fünf befugt vorgenommene Abholungen getätigt wurden.
Zwingen aber diese Umstände dazu, hinsichtlich der Straftat gemäß Faktum b) einen - im Zuge der mehrmonatigen, offenbar korrekt ausgeübten Sammeltätigkeit stattgefundenen - "Ausrutscher" anzunehmen, dann erweist sich der Sorgfaltsmangel nur als schlichte Nachlässigkeit. Diese wertet der unabhängige Verwaltungssenat als ein iSd § 21 Abs.1 erster Tatbestand VStG bloß geringfügiges Verschulden. Nach der Aktenlage sind auch keine anderen als bloß unbedeutende Übertretungsfolgen aufgetreten.
Im Ergebnis war daher, weil diesbezüglich das deliktische Verhalten des Berufungswerbers hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt (iS der hiezu ständigen Rspr. des VwGH) erheblich zurückgeblieben ist, von einer Strafe abzusehen, gleichzeitig jedoch - wie oben ausgesprochen - der Schuldspruch für dieses Faktum hingegen zu bestätigten. Eine Ermahnung hatte zu unterbleiben, weil nach den Gesamtumständen des Falles nicht davon auszugehen war, daß diese Maßnahme zur Absicherung künftigen Wohlverhaltens erforderlich wäre. Für Verwaltungsübertretungen wie im Berufungsfall ist für die örtliche Zuständigkeit der Strafbehörde iSd § 27 Abs.1 iVm § 2 Abs.2 VStG jener Ort bestimmend, an dem der Täter durch Abholen oder Entgegennehmen von Abfällen/Altöl gehandelt hat. Wäre danach aber die Zuständigkeit mehrerer Strafbehörden begründet, so legt § 27 Abs.2 VStG jene Behörde als (allein) zuständig fest, die zuerst eine Verfolgungshandlung vorgenommen hat.
Nun ist vorliegend, wie dargelegt, hinsichtlich der beiden Fakten des Schuldspruchs entgegen der zu unterstellenden Auffassung der belangten Behörde nicht von einem fortgesetzten Delikt, sondern von zwei selbständigen Einzeltaten auszugehen gewesen - mit der Konsequenz einer für die Fakten a) und b) je gesondert zu beurteilenden örtlichen Zuständigkeit der Strafbehörde. Daraus ergibt sich aber, weil § 27 Abs.2 VStG daher nicht anzuwenden ist, daß für die Verfolgung des nach Maßgabe des Tatverdachts in der Gemeinde T begangenen Faktums a) nicht die Bezirkshauptmannschaft P, sondern die Bezirkshauptmannschaft F zur Strafverfolgung örtlich zuständig gewesen wäre.
Dies zugrundelegend ist - eine Übertragung gemäß § 29a VStG hat nach der Aktenlage nicht stattgefunden - das Straferkenntnis auf Faktum a) bezogen von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassen worden und war deshalb die Aufhebung des Straferkenntnisses auszusprechen.
Nicht jedoch war in diesem Umfang die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen. Auch kann diesfalls aus der bloßen Aufhebung keine materielle Einstellungswirkung abgeleitet werden (vgl. die einschlägige Entscheidungspraxis des unabhängigen Verwaltungssenates, zB Erk. VwSen-220852/2 vom 11.2.1994, VwSen-220999/4 vom 21.11.1994, VwSen-280023/2 vom 7.2.1995 ua). Die Entscheidung darüber, ob das Strafverfahren gegen den Berufungswerber wegen des Faktums a) fortzuführen ist, obliegt der zur Strafverfolgung örtlichen zuständigen Behörde.