Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von S 12.000,-- auf S 7.000,-- (Ersatzarrest 7 Tage) herabgesetzt wird.
Gemäß §64 Abs1 und 2 VStG werden die Verfahrenskosten erster Instanz mit S 700,-- neu festgesetzt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe es als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ, nämlich als Obmann der Agrargemeinschaft O P,
zu verantworten, daß ohne die gemäß §25 Abs2 erster Satz Forstgesetz 1975 erforderliche behördliche Bewilligung der Bewuchs in der Kampfzone des Waldes dadurch dauernd verringert wurde, indem er in der Zeit vom 23.9.1992 bis 27.9.1992 auf dem Grundstück XY (O A, Gemeindegebiet St. Jakob i.D.), KG St. Jakob i.D., die innerhalb der Kampfzone des O Waldes auf einer Seehöhe von ca. 2250 m liegt, auf einem ca. 200 m langen und im Durchschnitt ca. 10 m breiten Grundstreifen im Bereich der "Oberen Grube" unterhalb des sog. "Ochsenhofs" hunderte Zirben ausreißen und mehrere bis zu 60- und 70jährige Zirben schlägern ließ.
Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §9 Abs1 VStG iVm §174 Abs1 lita Z12 iVm §25 Abs2 Forstgesetz 1975 begangen und wurde über ihn gemäß §174 Abs1 lita Forstgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von S 12.000,-- (Ersatzarrest 12 Tage) verhängt. Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.
Der vorgenannte Bescheid wurde dem Berufungswerber am 13.9.1994 zugestellt. Innerhalb offener Frist wurde eine Berufung erhoben, in der im wesentlichen vorgebracht wird, daß ein Einschreiten in dieser Angelegenheit auf einem einstimmigen Beschluß des Ausschusses, der wiederum die Einhaltung der Bestimmung des Weideregulierungsplanes zum Inhalt habe, beruhe. Er habe also in der Angelegenheit nicht als Obmann sondern in Vollziehung eines Ausschußbeschlußes gehandelt. Diese Schwendarbeiten zur Weideerhaltung seien bei mehreren vorangegangenen Vollversammlungen von Einzelmitgliedern immer wieder gefordert worden. Ob es sich beim Bereich, in dem die Schwendarbeiten durchgeführt wurden, überhaupt um Wald- oder um die Kampfzone des Waldes handle, sei umstritten bzw. noch nicht eindeutig geklärt. Diesbezüglich laufe nämlich ein Verfahren. Die Forstfachleute würden die Meinung bestätigen, daß dieser Bereich oberhalb der Kampfzone liege. Dieses Gebiet sei nämlich schon immer Weide gewesen. Es sei daher nicht klar, ob ein Unrechtstatbestand gesetzt worden sei. Es sei auch in der Angelegenheit ein weiteres Gutachten erstattet worden und könne gesagt werden, daß es in dem Bereich keine Lawinengefährdung gäbe und daß eine beschränkte Winderosion im Hochgebirge an ungezählten Stellen vorkäme, sich auf einen schmalen Geländerücken beschränke und überhaupt sehr kleinflächig sei. Es wird der Antrag gestellt, das Straferkenntnis zu beheben oder zumindest das Strafverfahren bis zur Entscheidung über das noch laufende forstrechtliche Verfahren auszusetzen.
Infolge der erhobenen Berufung wurde am 29.8.1995 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschuldigte einvernommen wurde sowie der Amtssachverständige Dip.Ing. Christian S sein Gutachten erstattete. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch den Akt der Bezirkshauptmannschaft LienZmit der Zahl A-1059/92 sowie den Akt des Landeshauptmannes von Tirol mit der Zahl IIIa2-986/5.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Der Berufungswerber ist Obmann der Agrargemeinschaft O P. Von dieser Agrargemeinschaft wurde im Zeitraum 23.9.1992 bis 27.9.1992 auf dem Grundstück XY KG St. Jakob i.D. auf einer Seehöhe von ca.
2.250 m auf einem ca. 200 m langen und ca. 10 m breiten Grundstreifen im Bereich des sog. "Oberen Grube" unterhalb des "Ochsenhofes" Zirben ausgerissen und 60- bis 70jährige Zirben geschlägert. Die Arbeiten wurden von der Agrargemeinschaft deshalb durchgeführt, weil es sich dort um die Weide der P handelt. Diese Alm umfaßt ca. 900 ha und werden auf diese Alm jährlich 200 bis 300 Stück Rinder zur Alm getrieben. Im Regulierungsplan der Agrargemeinschaft ist unter Punkt 3 ausdrücklich die Verpflichtung festgehalten, daß durch Schwendarbeiten Sorge zu tragen ist, daß dort eine ausreichende Weidefläche zur Verfügung steht. Nachdem vom Gemeindewaldaufseher Waldburger und Revierförster Ströckl die Schwendung festgestellt wurde, wurde seitens der Bezirksforstinspektion Matrei i.O. wegen Übertretung von forstrechtlichen Bestimmungen eine Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Lienz erstattet. Die Bezirkshauptmannschaft Lienz als Forstbehörde hat auch in weiterer Folge der Agrargemeinschaft O P mit Bescheid vom 20.6.1994, Zl. 835-4/6, gemäß §25 Abs2 iVm §172 Abs6 Forstgesetz aufgetragen, auf dem Grundstück XY KG St. Jakob i.D. im Bereich der "Oberen Grube" auf dem ca. 200 m langen und 20 m breiten Geländerücken unterhalb des Ochsenhofes einer darüberliegenden Geländeverflachung bis spätestens 15.6.1995 770 Zirbentopfpflanzen mit Hilfe von Lochpflanzungen zu setzen.
Gegen diesen Bescheid hat die Agrargemeinschaft O P, vertreten durch ihren Obmann M W, eine Berufung an den Landeshauptmann erhoben, die nach Einholung des Gutachtens von Dipl.Ing. S als unbegründet abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol wurde eine Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde nicht erhoben.
Vom Berufungswerber wird nicht bestritten, daß die Schwendung von der Agrargemeinschaft O P aufgrund eines Beschlusses im Ausschuß durchgeführt wurde. Allerdings wurde bestritten, daß es sich bei dem Streit im gegenständlichen Bereich um eine Kampfzone des Waldes handelt und daher für eine Schwendung es einer forstrechtlichen Bewilligung bedurfte.
Der Sachverständige Dipl.Ing. S hat in seinem Gutachten vom 26.9.1994 schlüssig dargestellt, daß die gegenständliche Fläche auf einer Seehöhe zwischen 2.150 m und 2.250 m liegt. In der Umgebung der Schwendfläche finden sich Baumgruppen bis in 2.300 m Seehöhe. Die natürliche Baumgrenze liegt somit bei 2.300 Metern.
Gemäß §2 Abs1 Forstgesetz sind die Bestimmungen des Forstgesetzes auch auf den forstlichen Bewuchs in der Kampfzone des Waldes und auf Windschutzanlagen anzuwenden, ungeachtet der Benützungsart der Grundflächen und des flächenmäßigen Aufbaues des Bewuchses. Nach Abs2 legcit wird unter der Kampfzone des Waldes die Zone zwischen der natürlichen Baumgrenze und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumwuchses verstanden.
Infolge der eindeutigen Formulierung dieser Bestimmung ist es daher für die Anwendung des Forstgesetzes im gegenständlichen Fall unerheblich, wie die Grundflächen benützt werden und wie der flächenmäßige Aufbau des Bewuchses ist, sofern in der Kampfzone des Waldes forstlicher Bewuchs vorhanden ist. Vom Berufungswerber wird nicht bestritten, daß junge Zirben bis zu einer Höhe von 50 cm und auch ältere Zirben vorhanden waren. Nach §25 Abs2 legcit bedarf eine nicht nur vorübergehende Verringerung des Bewuchses in den Kampfzonen des Waldes einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn und insoweit der Bewuchs keine Schutzfunktion erfüllt. Keiner Bewilligung bedarf das Entfernen des Bewuchses auf Grundflächen, die im Grenz- oder Grundsteuerkataster den Benützungsarten Alpen oder landwirtschaftlich genützte Grünflächen zugeordnet sind und nicht durch Neubewaldung zu Wald geworden sind, sofern der Bewuchs keine Schutzfunktion erfüllt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten zwar ausgeführt, daß im gegenständlichen Bereich nicht davon gesprochen werden kann, daß dort ein forstrechtlicher Bewuchs in dem Ausmaß vorhanden war, daß man von einer Neubewaldung sprechen kann. Der Sachverständige hat allerdings bei dem von der Agrargemeinschaft O P entfernten forstrechtlichen Bewuchs eine Schutzfunktion bejaht, weil durch die im Spruch genannte Schwendung die Gefahr des Eintretens erosionsgefährdeter Flächen größer geworden ist und insbesonders diese Gefahr für den unter der Schwendung befindlichen Streifen vergrößert wurde. Im Akt der Bezirkshauptmannschaft LienZliegen Fotokopien von Fotos über die geschwendeten Flächen. Dort ist ein Geländerücken deutlich zu sehen und liegt es auf der Hand, daß dann, wenn im Bereich der Geländekante der forstrechtliche Bewuchs entfernt wird, die Gefahr von Winderosion stark steigt. Dadurch werden auch die unterhalb liegenden Waldgebiete gefährdet.
Für den unabhängigen Verwaltungssenat ist das Gutachten des Sachverständigen Ing. S schlüssig und nachvollziehbar. Als Obmann der Agrargemeinschaft O P ist der Berufungswerber strafrechtlich verantwortlich für das gesetzwidrige Verhalten der Agrargemeinschaft. Ein schuldhaftes Verhandeln könnte ihm nur dann nicht angelastet werden, wenn er selbst alles unternommen hat, um ein gesetzwidriges Vorgehen hintanzuhalten. Ein solches Vorbringen wurde vom Berufungswerber nicht erstattet. Viel mehr ist seinen Einwendungen zu entnehmen, daß er der Ansicht ist, daß die Agrargemeinschaft rechtmäßig gehandelt hat, sodaß gesagt werden kann, daß er gegen die Schwendung nichts unternommen hat.
Gemäß §174 Abs1 lita Z12 Forstgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in der Kampfzone des Waldes dem Bewuchs entgegen dem Gebot des §25 Abs1 erster SatZhandelt, Fällungen entgegen einem gemäß Abs1 zweiter SatZerlassenen Bescheid oder eine beördliche Auszeige gemäß Abs1 dritter Satz durchführt, entgegen Abs2 erster Satz oder Abs3 erster und dritter Satz ohne behördliche Bewilligung oder entgegen einer solchen den Bewuchs nicht nur vorübergehend verringert oder diesen verändert. Der Vorgenannte ist mit Geldstrafen bis zu S 100.000,-- oder Arrest bis zu 4 Wochen zu bestrafen.
Zutreffend sind die Ausführungen der Erstbehörde, daß der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung nicht unerheblich ist, da durch die Entfernung des Bewuchses die Erosionsgefahr stieg. Zuzustimmen ist auch, daß als Schuldgrad Fahrlässigkeit angenommen wurde. Was nun die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse anlangt, so ist zu sagen, daß diese als unterdurchschnittlich zu betrachten sind. Der Berufungswerber ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit einem Einheitswert von S 72.000,--. Er ist sorgepflichtig für eine Ehefrau und sind Schulden in Höhe von S 380.000,-- vorhanden. Er bezieht lediglich eine Pension in Höhe von S 6.000,-- netto. In Anbetracht der ungünstigen Einkommens- und Familienverhältnisse ist eine Geldstrafe in Höhe von S 7.000,-- als schuld- und tatangemessen zu betrachten. Mit der Verhängung dieser Geldstrafe wird der mögliche Strafrahmen nicht einmal zu 10 % ausgeschöpft. Eine weitere Herabsetzung kommt in Anbetracht des Unrechtsgehaltes und des Verschuldens nicht in Betracht, auch nicht unter der Berücksichtigung, daß sich aus dem Akt ergibt, daß der Berufungswerber unbescholten ist, was bei der Strafbemessung ebenfalls zu berücksichtigen ist.
Aus vorgenannten Gründen konnte der Berufung daher zumindest teilweise stattgegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden.