RS UVS Wien 1995/06/08 07/36/960/1994

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Veröffentlicht am 08.06.1995
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Rechtssatz

§16 Abs4 BArbSchV ist ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt", zu dessen Verwirklichung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört: Bei einem Ungehorsamsdelikt könnte der Eintritt eines Schadens nur als Erschwerungs- (der Nichteintritt eines Schadens aber nicht als Milderungs-)grund von Bedeutung sein (vgl E VwGH 17.1.1991, 90/09/0154).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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