Gemäß § 105 HGB ist eine OHG eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Wesentliches Merkmal einer OHG ist somit der Betrieb eines Handelsgewerbes. Die Handelsgewerbe sind im § 1 Abs 2 Handelsgesetzbuch umschrieben.
Gemäß
§ 2 HGB gilt ein gewerbliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischerweise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 nicht vorliegen, als Handelsgewerbe, sofern die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen worden ist. Gemäß § 4 Abs 2 kann durch Vereinigung zum Betrieb eines Gewerbes, auf welches die bezeichneten Vorschriften keine Anwendung finden, eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft nicht begründet werden.
Das Vorliegen einer offenen Handelsgesellschaft kann daher nur beim Betrieb eines Vollhandelsgewerbes angenommen werden (vgl Kastner, Grundriß, 47).