RS UVS Wien 1995/10/12 07/01/731/93

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Veröffentlicht am 12.10.1995
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Rechtssatz

Die Bestellung von Geschäftsführern einer GmbH kann im Gesellschaftsvertrag, durch Gesellschafterbeschluß, durch den Bund, ein Land oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft oder durch Gericht erfolgen (Reich-Rohrwig, Das Österreichische GmbH-Recht, 95).

Nur im Falle der im Gesellschaftsvertrag erfolgenden Bestellung von Gesellschaftern zu Geschäftsführern bestimmt § 15 Abs 1 GmbH-Gesetz, daß diese nur für die Dauer ihres Gesellschaftsverhältnisses (Zugehörigkeit zur Gesellschaft) bestellt sind. Durch Übertragung ihres Geschäftsanteiles endet ihre Geschäftsführerfunktion. Ein Abberufungsbeschluß der Gesellschafter erübrigt sich (Reich-Rohrwig, aaO, 166).

Dazu wird festgestellt, daß die Fa D mit Gesellschaftsvertrag (Notariatsakt) vom 19.12.1991 von den Gesellschaftern Predrag R, sohin dem Berufungswerber, und Snezana S gegründet wurde. Der Berufungswerber wurde im Gesellschaftsvertrag (Punkt V) als Gesellschafter zum alleinigen Geschäftsführer bestellt und wurde auch

 

ausdrücklich iSd § 15 Abs 1 GmbH-Gesetz darauf hingewiesen, daß diese

 

Bestellung längstens für die Dauer seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft erfolgt.

Mit Abtretungsvertrag (Notariatsakt) vom 15.10.1992 wurden sämtliche Geschäftsanteile, so auch jene des Berufungswerbers, an Herrn Zoran

S

 

veräußert (sodaß eine Einmann-GmbH entstanden ist). Im Sinne der obigen Ausführungen hat sohin die Geschäftsführerfunktion des Berufungswerbers, der als Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zum Geschäftsführer bestellt worden war, bereits durch die Übertragung seines Geschäftsanteiles am 15.10.1992 geendet. Ein gesonderter Abberufungsbeschluß hätte sich damit erübrigt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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