RS UVS Wien 1995/06/08 07/36/960/94

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Veröffentlicht am 08.06.1995
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Rechtssatz

Normadressat des §16 Abs4 BArbSchV ist nicht das die Künette aushebende Unternehmen, sondern der Arbeitgeber der in der Künette tätigen Arbeitnehmer und ist dieser daher für die Einhaltung dieser Vorschrift verantwortlich (vgl zum Fall, daß der Errichter des Gerüstes nicht mit dem Arbeitgeber der auf dem Gerüst tätigen Arbeitnehmer identisch ist VwGH 15.4.1991, 90/19/0501 und 20.7.1992, 92/18/0197).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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