Wird der Beschuldigte im Jahre 1954 zum Obmann einer Agrargemeinschaft für drei Jahre gewählt und übt diese Funktion ohne Wiederwahl bis zum Jahre 1995 aus, so ist er für allfällige Verwaltungsübertretungen der Agrargemeinschaft - vorliegend Errichtung einer Geräte- und Maschinenhütte, mit den Ausmaßen 24,90 m x 7,90 m bzw 10,94 m mit eingebauter Getreidetrocknungs- und Kühlanlage ohne Baubewilligung nach 1958 - mangels förmlicher Bestellung zum Obmann der Agrargemeinschaft verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich (Einstellung des Verfahrens).