1 Mit Bescheid vom 4. März 2019 wies die belangte Behörde ausgehend von einem zu zahlenden Gesamtbetrag von € 10.773,02 den Antrag der Revisionswerberin vom 2. Jänner 2019 auf Zahlungserleichterung betreffend alle (offenen) Verwaltungsstrafen ab. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die Beschwerde der Revisionswerberin gemäß § 54b Abs. 2 VStG als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision zulässig sei. 3 De... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §54b Abs2VStG §54b Abs3 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2009/03/0132 E 24. Juli 2012 RS 1 Stammrechtssatz Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs 3 dieser Gesetzesstelle kein Raum. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Za... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §54b Abs2VStG §54b Abs3
Rechtssatz: Eine beantragte Zahlungserleichterung setzt zunächst die Einbringlichkeit der verhängten Geldstrafen voraus. Soweit kein Vollstreckungsverfahren durchgeführt wurde, ist zu erheben, ob die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist (vgl. VfSlg. 12.748/1991 mwN). European Case Law Identi... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §54b Abs3
Rechtssatz: Gemäß § 54b Abs. 3 erster Satz VStG in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung der Wiederverlautbarung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Mit der N... mehr lesen...
Index: 23/04 Exekutionsordnung40/01 Verwaltungsverfahren66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §105EO §290bEO §291aVStG §54b Abs2VStG §54b Abs3
Rechtssatz: Die Pensionssonderzahlungen (§ 105 ASVG) sind in Bezug auf deren Pfändbarkeit weder mit dem gleichzeitig im April und Oktober fällig werdenden Pensionsbezug zusammenzurechnen, noch gleichteilig über das Jahr verteilt den monatlichen Pensionsbezü... mehr lesen...
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sin... mehr lesen...
1 Das Verwaltungsgericht wies mit dem bekämpften Beschluss einen Antrag des nunmehrigen Revisionswerbers vom 4. April 2019 ab, jenes Verfahren wiederaufzunehmen, in dem das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14. Juni 2017, LVwG 533.28- 601/2017-10, im Beschwerdeweg einen Regulierungsplan nach § 37 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 (StAgrGG 1985) für eine Agrargemeinschaft erlassen hatte. Weiters verhängte es über ihn gemäß § 35 AVG iVm § 17 VwGVG eine Mutwillensst... mehr lesen...
1 Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 23. Jänner 2019 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Zahlungsaufschub hinsichtlich des aushaftenden Gesamtbetrages an Strafen mit der Begründung: abgewiesen, dass der Nachweis der Zahlungsfähigkeit nicht erbracht worden sei. 2 Die Revisionswerberin erhob dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung di... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §54b Abs2VStG §54b Abs3 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2009/03/0132 E 24. Juli 2012 RS 1 Stammrechtssatz Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs 3 dieser Gesetzesstelle kein Raum. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Za... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: B-VG Art133 Abs4B-VG Art18 Abs1VStG §54b Abs3VwGG §34 Abs1VwRallg
Rechtssatz: Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt nicht ganz allgemein das Vertrauen des Zahlungspflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung in der Vergangenheit. Vielmehr ... mehr lesen...
1 Das Verwaltungsgericht wies mit dem bekämpften Beschluss einen Antrag des nunmehrigen Revisionswerbers vom 4. April 2019 ab, jenes Verfahren wiederaufzunehmen, in dem das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14. Juni 2017, LVwG 533.28-601/2017-10, im Beschwerdeweg einen Regulierungsplan nach § 37 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 (StAgrGG 1985) für eine Agrargemeinschaft erlassen hatte. Weiters verhängte es über ihn gemäß § 35 AVG iVm § 17 VwGVG eine Mutwillens... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Antragstellers insofern Folge, als die verhängte Mutwillensstrafe gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AVG in der Höhe von EUR 400,00 festgesetzt wurde. Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. 2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird vorgebrach... mehr lesen...
1 Das Verwaltungsgericht wies mit dem bekämpften Beschluss einen Antrag des nunmehrigen Revisionswerbers vom 4. April 2019 ab, jenes Verfahren wiederaufzunehmen, in dem das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14. Juni 2017, LVwG 533.28- 601/2017-10, im Beschwerdeweg einen Regulierungsplan nach § 37 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 (StAgrGG 1985) für eine Agrargemeinschaft erlassen hatte. Weiters verhängte es über ihn gemäß § 35 AVG iVm § 17 VwGVG eine Mutwillenss... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber mehrerer Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes schuldig erkannt. Die dagegen gerichtete (außerordentliche) Revision ist mit dem Antrag verbunden, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen stünden und angesichts der „Größenordnung“ mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den... mehr lesen...
1 Mit Spruchpunkt I. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) vom 16. April 2019 gab dieses dem Antrag des Mitbeteiligten statt und hob die Vollstreckbarkeitsbestätigung von 24 näher genannten Verwaltungsstrafverfahren auf. Der Antrag, die Vollstreckbarkeitsbestätigung eines weiteren näher bezeichneten Verwaltungsstrafverfahrens aufzuheben, wurde mit Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses als unbegründet abgewiesen. Mit Spruchpunkt III. erklärte das LVw... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §31 Abs3VStG §54b Abs3 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2010/17/0021 E 24. Oktober 2012 RS 1 Stammrechtssatz Die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes nach § 54b Abs. 3 VStG (Stundung) hemmt die Vollstreckungsverjährung, nicht hingegen die Bewilligung von Ratenzahlungen (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Das Verwaltungsverfahrensrecht5, 545). ... mehr lesen...
1 Im vorliegenden Antrag wird nicht aufgezeigt, warum im Hinblick auf § 54b Abs. 3 VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie im Hinblick auf § 53b Abs. 2 dritter Satz VStG, wonach - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Erledigung einer vor dem Verwaltungsgerichtshof in der ... mehr lesen...
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer ihm vorgelegten Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtenen Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber e... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg wurde der Revisionswerber als Verantwortlicher nach § 9 VStG für Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 schuldig erkannt und über ihn Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. 2 Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig der Spruch: der Entscheidung geringfügig geändert (Spruchpunkt I.); ferner wurde die Erhebung einer ord... mehr lesen...
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber näher bezeichneter Übertretungen des AVRAG schuldig erkannt; über ihn wurden Geldstrafen (im Nichteinbringungsfall: Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, er wurde darüber hinaus zur Zahlung eines Beitrags zu den Verfahrenskosten verpflichtet. 2 Die dagegen erhobene (außerordentliche) Revision ist mit dem Antrag verbunden, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Der Antrag ... mehr lesen...
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber näher bezeichneter Übertretungen des AVRAG schuldig erkannt; über ihn wurden Geldstrafen (im Nichteinbringungsfall: Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, er wurde darüber hinaus zur Zahlung eines Beitrags zu den Verfahrenskosten verpflichtet. Die dagegen erhobene Revision ist mit dem Antrag verbunden, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Der Antrag wird im Wesentlichen damit... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über den Revisionswerber eine Geldstrafe (samt Ersatzfreiheitsstrafe) wegen Übertretung des Blutsicherheitsgesetzes verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vorgeschrieben. 2 Der Revisionswerber hat in einem auf § 30 Abs. 2 VwGG gestützten Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. den Beschl... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber einer näher bezeichneten Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) verhängt. 2 Die dagegen erhobene Revision ist mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass ein Abfluss von Zahlungsmitteln in der Hö... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, hinsichtlich dessen der Revisionswerber die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, wurde über ihn wegen Übertretung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes eine Geldstrafe (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. 2 Der Revisionswerber hat in einem auf § 30 Abs. 2 VwGG gestützten Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen V... mehr lesen...
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber näher bezeichneter Übertretungen des AÜG schuldig erkannt; über ihn wurde eine Geldstrafe (im Nichteinbringungsfall: Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, er darüber hinaus zur Zahlung eines Beitrags zu den Verfahrenskosten verpflichtet. 2 Die dagegen erhobene Revision ist mit dem Antrag verbunden, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Der Antrag wird im Wesentlichen dami... mehr lesen...
1 Im vorliegenden Antrag wird nicht ausgeführt, warum im Hinblick auf § 54b Abs. 3 VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie im Hinblick auf § 53b Abs. 2 dritter Satz VStG, wonach - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Erledigung einer vor dem Verwaltungsgerichtshof in der ... mehr lesen...
Im vorliegenden Antrag wird nicht ausgeführt, warum im Hinblick auf § 54b Abs. 3 VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie im Hinblick auf § 53b Abs. 2 dritter Satz VStG, wonach - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Erledigung einer vor dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache a... mehr lesen...
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst du... mehr lesen...
1 Auf Grund der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe ist ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht ersichtlich. Es wird im Antrag insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit dem Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 6. November 2007, Zl. AW 2007/10/0055, und im Zusammenhang mit einer Abgabenforderung ähnlich dem Beschluss des Verfa... mehr lesen...
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Erstrevisionswerber näher bezeichneter Übertretungen des AZG schuldig erkannt; über ihn wurden Geldstrafen (im Nichteinbringungsfall: Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, er darüber hinaus zur Zahlung eines Beitrags zu den Verfahrenskosten verpflichtet. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Zweitrevisionswerberin für die verhängten Geldstrafen zur ungeteilten Hand hafte. 2 Die dagegen erhobene Revision ist mit dem Antrag verbu... mehr lesen...