Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960;VStG §54b Abs3;VVG §2 Abs2;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Übertretung der StVO - Der VwGH vermag nicht zu erkennen, wieso die ratenweise Entrichtung der Zahllast für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde. Daß er sich vergeblich um die Bewilligung der Entrich... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Schmelz, vom 11. Jänner 1989 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Gewährung einer Stundung der mit Straferkenntnis vom 21. September 1988 wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 rechtskräftig verhängten Geldstrafen von insgesamt S 4.000,-- (Ersatzarreststrafe insgesamt acht Tage) gemäß § 54 b Abs. 3 VStG 1950 abgewiesen. Die Behandlung der dagegen beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §54b Abs3;VwGG §33 Abs1;
Rechtssatz: Wird ein Ansuchen um Gewährung einer Stundung der mit Straferkenntnis wegen Übertretungen des KFG rechtskräftig verhängten Geldstrafen gem § 54b Abs 3 VStG von der Beh abgewiesen, dieser Bescheid zunächst beim VfGH angefochten und später dem VwGH abgetreten, findet aber während des VfGH Verfahrens ein Voll... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §14;VStG §54b Abs3;VVG §2 Abs2;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Geldstrafe und Kosten - Bei der Einkommenslage und Vermögenslage des Bf (mtl Einkommen S 20.000,--, Sorgepflichten für nicht berufstätige Gattin sowie ein neun Monate altes Kind aus dieser Ehe und für eine siebzehnjährige Tochter mit einer monatlichen Alimentationsle... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §54b Abs3 idF 1987/516;
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 54 b Abs 3 VStG stellt auf die Unzumutbarkeit der Zahlung aus "wirtschaftlichen" Gründen ab (Hinweis E 12.4.1989, 88/03/0255). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1988020224.X01 Im RIS seit 18.09.2006 Zuletzt aktualis... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §53 Abs2;VStG §53 Abs4;VStG §54b Abs3 idF 1987/516;
Rechtssatz: Die Verbüßung einer gerichtlichen Haftstrafe stellt keinen triftigen Grund iSd § 53 Abs 2 VStG dar (Hinweis E 14.2.1985, 85/02/0128). Außerdem kommt es nach der Rechtslage nach der VStG-Nov BGBl 1987/516 gem § 54 b Abs 3 VStG auf die Unzumutbarkeit der Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen an. ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §53 Abs4;VStG §54b Abs3 idF 1987/516;
Rechtssatz: Besteht die Annahme, dass die verhängten Geldstrafen uneinbringlich sind, zu Recht, dann ist es nicht rechtswidrig, dem Antrag auf Aufschub und Teilzahlung nicht stattzugeben (Hinweis E 23.12.1983, 82/02/0124). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1988030255.X02 ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §53 Abs4;VStG §54b Abs2 idF 1987/516 ;VStG §54b Abs3 idF 1987/516;
Rechtssatz: Legt der Bestrafte in einem Antrag auf Zahlungsaufschub bis zur Haftentlassung und auf Gewährung einer Teilzahlung (in vier Monatsraten) dar, er befinde sich derzeit in Haft und könne deshalb die ihm auferlegte Strafe nicht bezahlen, nach seiner Entlassung werde er bei seiner Mutter in Salzbu... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §53 Abs2;VStG §54b Abs3;
Rechtssatz: Die bloße Behauptung des Verurteilten, er habe gegenwärtig sehr große finanzielle Schwierigkeiten, ist nicht geeignet, einem Ansuchen auf Strafaufschub entsprechen zu können. Vielmehr müsste er dartun, dass seine finanziellen Schwierigkeiten nur vorübergehender Natur seien und er auch tatsächlich in der Lage sein werde, die Geldstraf... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §53 Abs2;VStG §54b Abs3;
Rechtssatz: Ist ein Ansuchen nur auf Strafaufschub gerichtet, dann ist die Beh nicht verpflichtet, sich mit der Frage einer Ratenzahlung zu befassen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1988020126.X01 Im RIS seit 11.09.2006 mehr lesen...