Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §53b Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. Mag. Dr. H, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 32, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 13. August 2019, Zl. E 041/03/2018.001/013, betreffend Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber mehrerer Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes schuldig erkannt. Die dagegen gerichtete (außerordentliche) Revision ist mit dem Antrag verbunden, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen stünden und angesichts der „Größenordnung“ mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd. § 30 Abs. 2 VwGG verbunden wäre.
2 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. den Beschluss eines verstärken Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
3 Auf Grund der Angaben im Antrag ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich. Es wird im Antrag insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit dem Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. etwa VwGH 8.3.2018, Ra 2018/11/0051, mwN). Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten ist.
4 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 6. November 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110182.L00Im RIS seit
22.10.2020Zuletzt aktualisiert am
22.10.2020