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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt nicht ganz allgemein das Vertrauen des Zahlungspflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung in der Vergangenheit. Vielmehr müssten besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Auffassung durch die Behörde unbillig erscheinen ließen (vgl. VwGH 15.9.2016, Ra 2015/15/0076).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090105.L04Im RIS seit
26.05.2020Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020