RS Vwgh 2020/4/15 Ra 2019/09/0105

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Veröffentlicht am 15.04.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art18 Abs1
VStG §54b Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt nicht ganz allgemein das Vertrauen des Zahlungspflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung in der Vergangenheit. Vielmehr müssten besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Auffassung durch die Behörde unbillig erscheinen ließen (vgl. VwGH 15.9.2016, Ra 2015/15/0076).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090105.L04

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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