Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §53b Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M, vertreten durch die Niedermayr Rechtsanwalt GmbH in 4400 Steyr, Stadtplatz 46, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 17. November 2017, Zl. LVwG-800270/7/Re/SHo, betreffend Übertretungen der GewO 1994, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Im vorliegenden Antrag wird nicht ausgeführt, warum im Hinblick auf § 54b Abs. 3 VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie im Hinblick auf § 53b Abs. 2 dritter Satz VStG, wonach - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Erledigung einer vor dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde (nunmehr: Revision) zuzuwarten ist, durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses der Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG drohen würde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 4.8.2016, Ra 2016/01/0154, mwN).
Wien, am 31. Jänner 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040006.L00Im RIS seit
26.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018