TE Vwgh Beschluss 2018/8/6 Ra 2018/02/0244

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Veröffentlicht am 06.08.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D, vertreten durch Dr. Manfred Macher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Wohllebengasse 16/2, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11. Juni 2018, Zl. LVwG-S-2890/001-2017, betreffend Übertretungen der StVO, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer ihm vorgelegten Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtenen Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Die vom Antragsteller geltend gemachte beengte finanzielle Situation vermag im Hinblick auf die Bestimmung des § 54b Abs. 3 VStG, wonach dem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat, einen solchen unverhältnismäßigen Nachteil nicht zu begründen.

3 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 6. August 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020244.L00.1

Im RIS seit

21.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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