RS Vwgh 2020/6/5 Ro 2019/04/0228

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Veröffentlicht am 05.06.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs3

Rechtssatz

Gemäß § 54b Abs. 3 erster Satz VStG in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung der Wiederverlautbarung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 57/2018 zum VStG wurde diese Bestimmung dahin ergänzt, dass die Strafvollstreckung auch durch die Bewilligung eines Aufschubes oder einer Teilzahlung aufgeschoben wird. Damit reagierte der Gesetzgeber auf die bis dahin ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 11.9.2013, 2013/02/0183, mwN), dass nur die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes (Stundung) die Vollstreckungsverjährung hemmt, nicht jedoch die Bewilligung der Ratenzahlung (vgl. die Erläuterungen zur RV 193 BlgNR XXVI. GP 11f). Ausgehend von dieser Rechtsprechung konnten bis zur Novelle BGBl. I Nr. 57/2018 nach Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist ausstehende Raten nicht mehr exequiert werden, worauf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur bisherigen Rechtslage (vgl. etwa nochmals VwGH 11.9.2013, 2013/02/0183, mwN) bei der Bewilligung der Zahlungserleichterung Bedacht zu nehmen war, sodass eine Ratenzahlung nicht zu bewilligen war, wenn die Vollstreckungsverjährungsfrist vor Zahlung der gesamten Geldschuld ablaufen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040228.J01

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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