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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVRAG 1993;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, vertreten durch Mag. Johannes Rainer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 1/I, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 8. Februar 2018, Zl. 405- 7/307/1/7-2018 (und weitere), betreffend Übertretungen des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber näher bezeichneter Übertretungen des AVRAG schuldig erkannt; über ihn wurden Geldstrafen (im Nichteinbringungsfall: Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, er wurde darüber hinaus zur Zahlung eines Beitrags zu den Verfahrenskosten verpflichtet.
2 Die dagegen erhobene (außerordentliche) Revision ist mit dem Antrag verbunden, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Der Antrag wird nur damit begründet, dass die Klärung der Rechtsfrage bedeutsamer sei als die Zahlung einer Geldstrafe und es nicht darauf ankommen könne, ob die Strafe schon bezahlt werde oder nicht.
3 2.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. den Beschluss eines verstärken Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
4 2.2. Auf Grund der Antragsangaben ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich. Es wird insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit den Revisionswerbern nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 6. November 2007, Zl. AW 2007/10/0055, und im Zusammenhang mit einer Abgabenforderung ähnlich dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. August 1999, B 1181/99). Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten ist.
5 2.3. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 25. April 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110076.L00Im RIS seit
03.08.2018Zuletzt aktualisiert am
07.08.2018