TE Vwgh Beschluss 2020/7/7 Ra 2020/11/0095

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Veröffentlicht am 07.07.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §53b Abs2
VStG §54b Abs3
VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der D, vertreten durch Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwalt in 9100 Völkermarkt, Hauptplatz 24, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 24. April 2020, Zl. KLVwG-88/4/2020, betreffend Übertretungen des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Revisionswerberin näher bezeichneter Übertretungen des AVRAG schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe (im Nichteinbringungsfall: Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Darüber hinaus wurde sie zur Zahlung eines Beitrags zu den Verfahrenskosten verpflichtet.

2        2. Die dagegen erhobene (außerordentliche) Revision ist mit dem Antrag verbunden, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Der Antrag wird damit begründet, dass der Revisionswerberin im Falle der Nichtbezahlung eine Freiheitsstrafe drohe und noch nicht feststehe, ob die Strafe überhaupt bezahlt werden müsse oder nicht.

3        2.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. den Beschluss eines verstärken Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

4        2.2. Auf Grund der Antragsangaben ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich. Es wird insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit der Revisionswerberin nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 6. November 2007, Zl. AW 2007/10/0055, und im Zusammenhang mit einer Abgabenforderung ähnlich dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. August 1999, B 1181/99). Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten ist.

5        2.3. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 7. Juli 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110095.L00

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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