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23/04 ExekutionsordnungNorm
ASVG §105Rechtssatz
Die Pensionssonderzahlungen (§ 105 ASVG) sind in Bezug auf deren Pfändbarkeit weder mit dem gleichzeitig im April und Oktober fällig werdenden Pensionsbezug zusammenzurechnen, noch gleichteilig über das Jahr verteilt den monatlichen Pensionsbezügen hinzuzurechnen. Vielmehr hat gemäß § 290b EO auch von den Pensionssonderzahlungen dem Verpflichteten ein unpfändbarer Freibetrag nach § 291a EO zu verbleiben. Die Bestrafte verfügt somit im vorliegenden Fall nicht nur über kein Vermögen, sondern auch über kein die Pfändungsgrenze übersteigendes Einkommen. Demnach ist gemäß § 54b Abs. 2 VStG von der Uneinbringlichkeit sämtlicher dem Antrag der Bestraften auf Zahlungserleichterung zugrunde liegender Geldstrafen auszugehen. Die Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß § 54b Abs. 3 VStG kommt daher bereits mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040228.J04Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020