TE Vwgh Beschluss 2020/6/24 Ra 2020/02/0006

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Veröffentlicht am 24.06.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §53b Abs2
VStG §53b Abs3
VStG §54b Abs3
VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Mag. Birgit Primus, Rechtsanwältin in 8552 Eibiswald, Eibiswald 3, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 10. September 2019, LVwG 30.9-1702/2018-36, betreffend Bestrafung nach dem FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt einer Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2        Im Hinblick auf § 54b Abs. 3 VStG, dem zufolge einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder eine Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie im Hinblick auf § 53b Abs. 2 und 3 VStG, wonach - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zuzuwarten ist, wenn gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem die Freiheitsstrafe verhängt wurde, Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben worden ist, wird im vorliegenden Antrag, in dem unsubstantiiert behauptet wird, der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses bzw. die Einhebung der Strafe wäre ein erheblicher Nachteil für den Revisionswerber und würde der Vollzug der Haftstrafe einen nicht wiederherstellbaren Nachteil für den Revisionswerber mit sich bringen, kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt (vgl. VwGH 26.08.2014, Ra 2014/03/0012). Für eine Sorge iSd § 53b Abs. 2 VStG geben weder die Ausführungen des Revisionswerbers noch die des Verwaltungsgerichtes einen Anhaltspunkt.

Wien, am 24. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020006.L01

Im RIS seit

02.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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