TE Vwgh Beschluss 2020/3/6 Ra 2020/20/0042

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Veröffentlicht am 06.03.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §35
AVG §36
VStG §14 Abs1
VStG §54b Abs3
VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D, geboren 1988, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Dezember 2019, W195 2224837- 1/3E, betreffend Verhängung einer Mutwillensstrafe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Antragstellers insofern Folge, als die verhängte Mutwillensstrafe gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AVG in der Höhe von EUR 400,00 festgesetzt wurde. Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. 2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird vorgebracht, der Revisionswerber sei mittelos. Ein "Vollzug der Entscheidung, also die physische Durchsetzung der Strafe durch Exekution bzw. Ersatzhaft", sei im Vergleich zu den der Republik Österreich möglicherweise erwachsenen Belastungen ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber.

3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Gemäß § 36 Abs. 1 AVG sind die Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) über den Vollzug von Geldstrafen auf eine Vollstreckung von Mutwillensstrafen anzuwenden (insbesondere die §§ 14 und 54b VStG).

5 Davon ausgehend hat der Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil iS des § 30 Abs. 2 VwGG schon deshalb nicht dargelegt, weil nach § 54b Abs. 3 VStG die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, dem zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Weiters dürfen nach § 14 Abs. 1 VStG Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird. Es wird nicht ausgeführt, inwieweit dem Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte. Eine Ersatzfreiheitsstrafe wurde nicht festgesetzt; sie hätte auch nicht festgesetzt werden dürfen (vgl. VwGH 12.7.2013, AW 2013/01/0019, mwN).

6 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 6. März 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200042.L00

Im RIS seit

23.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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