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L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung SteiermarkNorm
AgrGG Stmk 1985 §37Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. S, geboren 1982, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts
Steiermark vom 30. April 2019, LVwG 40.28-891/2019-3, betreffend Wiederaufnahme eines Regulierungsverfahrens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark, mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft "F" , vertreten durch Divitschek, Sieder, Sauer, Peter Rechtsanwälte GesbR in 8530 Deutschlandsberg, Raiffeisenstraße 3), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht wies mit dem bekämpften Beschluss einen Antrag des nunmehrigen Revisionswerbers vom 4. April 2019 ab, jenes Verfahren wiederaufzunehmen, in dem das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14. Juni 2017, LVwG 533.28- 601/2017-10, im Beschwerdeweg einen Regulierungsplan nach § 37 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 (StAgrGG 1985) für eine Agrargemeinschaft erlassen hatte. Weiters verhängte es über ihn gemäß § 35 AVG iVm § 17 VwGVG eine Mutwillensstrafe von EUR 300,--.
2 Diesen Beschluss bekämpfte der Revisionswerber mit einer außerordentlichen Revision im vollen Umfang und beantragte dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
3 Mit nachträglich eingebrachtem Schriftsatz vom 23. Februar 2020 beantragte der Revisionswerber nunmehr - im Hinblick auf eine mittlerweile ergangene Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung der mit dem bekämpften Beschluss verhängten Mutwillensstrafe - seiner Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4 Er führt dazu aus, dass die Verhängung der betroffenen Mutwillensstrafe reine Willkür des Verwaltungsgerichtes gewesen sei und im Hinblick auf näher zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung einer Mutwillensstrafe lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht komme.
5 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Diese Bestimmungen sind auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte nach § 30 Abs. 5 VwGG sinngemäß anzuwenden.
6 Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
7 Dabei wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß, insbesondere auch seiner allfälligen Sorgepflichten) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, das heißt im vorliegenden Zusammenhang die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/11/0202, mwN).
8 Eine derartige Behauptung oder Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils enthält der Antrag nicht.
9 Für den Vollzug von Mutwillensstrafen nach § 35 AVG sind gemäß § 36 Abs. 1 AVG die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sinngemäß anzuwenden, wozu insbesondere die §§ 14 und 54b VStG gehören. Davon ausgehend ist ein unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG auch schon deshalb nicht offensichtlich, weil nach § 54b Abs. 3 VStG die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, dem nach der genannten Gesetzesstelle zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten wäre. Weiters dürfen nach § 14 Abs. 1 VStG Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird (vgl. VwGH 12.7.2013, AW 2013/01/0019).
10 Dem Antrag war daher schon mangels unverhältnismäßigen Nachteils durch den Vollzug der Mutwillensstrafe nicht stattzugeben.
Wien, am 28. Februar 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070063.L01Im RIS seit
27.05.2020Zuletzt aktualisiert am
27.05.2020