TE Vwgh Beschluss 2018/3/8 Ra 2018/11/0051

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Veröffentlicht am 08.03.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. H, vertreten durch Mag. Klaus Ferdinand Lughofer, Dr. Alexander Mirtl, Mag. Dieter Niederhumer, Mag. Ariane Jazosch, Mag. Thomas Moser und Dr. Verena Haumer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 16, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 30. November 2017, Zl. LVwG-301500/14/GS, betreffend Übertretungen des AÜG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber näher bezeichneter Übertretungen des AÜG schuldig erkannt; über ihn wurde eine Geldstrafe (im Nichteinbringungsfall: Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, er darüber hinaus zur Zahlung eines Beitrags zu den Verfahrenskosten verpflichtet.

2 Die dagegen erhobene Revision ist mit dem Antrag verbunden, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Der Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Der Revisionswerber habe ein Recht darauf, als unschuldig zu gelten, solange nicht der Verwaltungsgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung entschieden habe.

3 2.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. den Beschluss eines verstärken Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

4 2.2. Auf Grund der Antragsangaben ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich. Es wird insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit dem Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 6. November 2007, Zl. AW 2007/10/0055, und im Zusammenhang mit einer Abgabenforderung ähnlich dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. August 1999, B 1181/99). Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten ist.

5 Soweit ganz allgemein auf das Vorliegen eines Schuldspruchs hingewiesen wird, ist ebenfalls nicht erkennbar, dass für die Revisionswerber damit ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Wien, am 8. März 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110051.L00.1

Im RIS seit

04.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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