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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 idF 2012/I/0051;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P (geboren 1978), vertreten durch Draxler Rexeis Sozietät von Rechtsanwälten OG in 8020 Graz, Nikolaiplatz 4, seiner gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 22. März 2018, Zl. KLVwG-1817-1818/13/2017, betreffend Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg; mitbeteiligte Partei: J s.r.o.), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg wurde der Revisionswerber als Verantwortlicher nach § 9 VStG für Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 schuldig erkannt und über ihn Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
2 Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig der Spruch der Entscheidung geringfügig geändert (Spruchpunkt I.); ferner wurde die Erhebung einer ordentlichen Revision als unzulässig qualifiziert (Spruchpunkt II.).
3 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Revision, mit der der Antrag verbunden wurde, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Da gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, ist nicht zu erkennen, dass dem Revisionswerber bezüglich der verhängten Geldstrafen ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG drohen würde. Dass sich der Revisionswerber vergeblich um die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder die Entrichtung in Teilbeträgen bemüht hätte, hat er nicht behauptet (vgl. VwGH 22.9.2014, Ra 2014/03/0030, mwH).
6 Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafen ist § 53b Abs. 2 VStG maßgebend, wonach mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe nach dem VStG bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist, sofern keine begründete Sorge besteht, dass sich der Bestrafte durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen würde. Der Begriff der Beschwerde in der genannten gesetzlichen Regelung umfasst auch eine Revision im Sinn des Art. 133 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (vgl. dazu näher den zitierten Beschluss Ra 2014/03/0030). Soweit die in Revision gezogene Entscheidung im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafen zu vollziehen wäre, steht der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen (vgl. nochmals den Beschluss Ra 2014/03/0030, mwH).
7 Damit war dem vorliegenden Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben.
Wien, am 11. Juni 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030061.L00.1Im RIS seit
08.08.2018Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019