RS Vwgh 2020/6/5 Ro 2019/04/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs2
VStG §54b Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/03/0132 E 24. Juli 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs 3 dieser Gesetzesstelle kein Raum. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (Hinweis E vom 26. Jänner 1995, 94/16/0303, mwN). Dies gilt auch hinsichtlich eines Antrages auf Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen (Hinweis E vom 15. Dezember 2011, 2011/09/0160, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040228.J02

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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