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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §54b Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/03/0132 E 24. Juli 2012 RS 1Stammrechtssatz
Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs 3 dieser Gesetzesstelle kein Raum. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (Hinweis E vom 26. Jänner 1995, 94/16/0303, mwN). Dies gilt auch hinsichtlich eines Antrages auf Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen (Hinweis E vom 15. Dezember 2011, 2011/09/0160, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040228.J02Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020