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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §54b Abs2Rechtssatz
Eine beantragte Zahlungserleichterung setzt zunächst die Einbringlichkeit der verhängten Geldstrafen voraus. Soweit kein Vollstreckungsverfahren durchgeführt wurde, ist zu erheben, ob die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist (vgl. VfSlg. 12.748/1991 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040228.J03Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020