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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §53b Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/04/0075Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des Mag. R und 2. des S Vereines, beide vertreten durch die Proksch & Partner Rechtsanwälte OG in 1030 Wien, Am Heumarkt 9/I/11, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4. Dezember 2017, Zl. VGW-021/021/10485/2016, betreffend Übertretung der GewO 1994, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Im vorliegenden Antrag wird nicht ausgeführt, warum im Hinblick auf § 54b Abs. 3 VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie im Hinblick auf § 53b Abs. 2 dritter Satz VStG, wonach - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Erledigung einer vor dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde (nunmehr: Revision) zuzuwarten ist, durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses den Revisionswerbern ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG drohen würde (vgl. etwa VwGH 31.1.2018, Ra 2018/04/0006, mwN).
Wien, am 21. Februar 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040074.L00Im RIS seit
20.03.2018Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018