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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BlutsicherheitsG 1999;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. F, vertreten durch Ruggenthaler, Rest & Borsky Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Biberstraße 22, der gegen das (am 2. Jänner 2018 schriftlich ausgefertigte) Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. Oktober 2017, Zl. VGW-001/062/8778/2017, betreffend Übertretung des Blutsicherheitsgesetzes, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über den Revisionswerber eine Geldstrafe (samt Ersatzfreiheitsstrafe) wegen Übertretung des Blutsicherheitsgesetzes verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vorgeschrieben.
2 Der Revisionswerber hat in einem auf § 30 Abs. 2 VwGG gestützten Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. den Beschluss eines verstärken Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Dem wird mit dem gegenständlichen Antrag schon deshalb nicht entsprochen, weil zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Revisionswerbers jegliche Angaben und Belege fehlen.
3 Abgesehen davon wird im Antrag insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit dem Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 17. Jänner 2018, Zl. Ra 2018/11/0014).
4 Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten ist.
5 Ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG ist somit nicht ersichtlich.
Wien, am 28. März 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110065.L00Im RIS seit
04.07.2018Zuletzt aktualisiert am
06.07.2018