RS Vwgh 2020/4/15 Ra 2019/09/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2020
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs2
VStG §54b Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/03/0132 E 24. Juli 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs 3 dieser Gesetzesstelle kein Raum. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (Hinweis E vom 26. Jänner 1995, 94/16/0303, mwN). Dies gilt auch hinsichtlich eines Antrages auf Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen (Hinweis E vom 15. Dezember 2011, 2011/09/0160, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090105.L03

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten