RS UVS Oberösterreich 1996/12/11 VwSen-320018/2/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 11.12.1996
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Rechtssatz

Gemäß § 5 Abs.1 Z2 lit.k O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBl. Nr. 37/1995, bedürfen im Grünland die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen, ausgenommen jeweils einer Entnahmestelle bis zu einer Größe von 500 m2 für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sowie die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitumen; außerhalb solcher Einrichtungen das Ablagern dieser Materialien auf einer Fläche von mehr als 500 m2, unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht die §§ 7, 8 oder 11 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde. Gemäß § 42 Abs.2 Z1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 5) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß

1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Es wäre daher erforderlich gewesen, der Bwin binnen der gemäß § 31 VStG bestimmten Verfolgungsverjährungsfrist die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale vorzuwerfen. Weder aus der Strafverfügung vom 12.9.1995 als erster Verfolgungshandlung noch aus dem weiteren Verwaltungsstrafakt der Behörde erster Instanz noch aus dem angefochtenen Straferkenntnis geht aber hervor, daß es sich bei den gegenständlichen Grundstücken um "Grünland" handelt. Dieser Umstand ist aber ein wesentliches Tatbestandselement und daher wesentliche Voraussetzung für die Bewilligungspflicht nach § 5 Abs.1 Z2 lit.k O.ö. NSchG 1995 und daher wesentliche Voraussetzung für die Strafbarkeit gemäß § 42 Abs.2 Z1 O.ö. NSchG.

Weil diesbezüglich Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist, konnte der Spruch im obigen Sinne nicht mehr ergänzt werden, sodaß das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

Im übrigen wird aber auch darauf hingewiesen, daß gemäß § 5 Abs.1 Z2 lit.k leg.cit. die Eröffnung und die Erweiterung einer Schotterentnahmestelle zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde bedarf, und daß auch die Ausführung ohne Bewilligung gemäß § 42 Abs.2 Z1 leg.cit. unter Strafe gestellt ist. Das "Betreiben" einer Schotterentnahmestelle wird expressis verbis nicht unter Strafe gestellt. Im Hinblick auf die verschiedene Deliktsqualifizierung, nämlich einerseits Begehungsdelikt ("ausführt") und andererseits fortgesetztes Delikt ("betreiben"), von der auch ua die Berechnung der Verjährungsfristen abhängt, wobei die Eröffnung und Erweiterung der Schotterentnahmestelle einem nachfolgenden Betrieb vorausgeht, war daher ein Widerspruch im Tatvorwurf gegeben.

Hingegen stellt § 42 Abs.2 Z1 2. Alternative leg.cit. die Nichteinhaltung von in Bewilligungen verfügten Befristungen unter Strafe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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