Bei einer Änderung der Fahrtrichtung entgegen § 11 Abs 2 StVO hat der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Angaben zu enthalten, welche bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt wurde und ob bzw. worin die Voraussetzungen für eine solche Anzeigepflicht bestanden. Diesbezügliche Ausführungen fehlen, wenn im Spruch nicht die eingehaltene Fahrtrichtung "Einbiegen vor der Herrgottwiesgasse rechts in die Tändelwiese", sondern die genaue entgegengesetzte Fahrtrichtung "Befahren der Tändelwiese Richtung Herrgottwiesgasse" aufscheint.